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Schnee, Eis und der Bürgersteig

Des Bürgers Steig gehört ihm selbst, denn er ist ja Teil der Kommune. Wenngleich der Bürgersteig im Grundbuch der Stadt zugeschrieben wird, so hat die Stadt die Räum- und Streupflicht für den Bürgersteig auf jenen Eigentümer übertragen, dessen Grundstück an den Bürgersteig angrenzt.

Geregelt ist das in der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Winterberg (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung)

Ein paar Auszüge daraus:

    • Die Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von Schnee freizuhalten. Bei Eis- und Schneeglätte sind die Gehwege sowie die für den Fußgängerverkehr notwendigen Übergänge und die gefährlichen Stellen auf den von den Grundstückseigentümern zu reinigenden Fahrbahnen mit abstumpfenden oder auftauenden Stoffen zu bestreuen. In der Zeit von 07.00 Uhr bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 07.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 08.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen. Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz bestreut werden.
    • Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Gehweg und die Fahrbahn geschafft werden.
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